WachSicher Schutz & Service

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WachSicher Schutz & Service  (Stand Januar 2026) 

Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle zwischen uns (im Folgenden: WS), der 

Wachsicher Schutz & Service

Stechlring 4, 83562 Rechtmehring 

Inhaberin: Frau Katharina Dworak 

Telefon: +49 (0) 151/53755238   E-Mail: Info@wachsicher.de 

und Ihnen als unserem Auftraggeber (im Folgenden: AG) geschlossenen Dienstleistungsverträgen.  

Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. 

Alle zwischen Ihnen und WS getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus dem Rahmendienstleistungsvertrag, den dazugehörigen Einzelaufträgen/Leistungsverzeichnissen 

und diesen AGB, wobei die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB maßgebend ist. 

Abweichende Bedingungen des AG akzeptiert WS nicht. Dies gilt auch, wenn WS der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten 

also nur, wenn sie von WachSicher ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 

Die nachfolgenden AGB verwenden zur Vereinfachung ihrer Lesbarkeit ausschließlich der maskulinen Form des Begriffs Auftraggeber. Die ausschließliche Verwendung der maskulinen Form 

ist dabei explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen. 

 

  1. Allgemeine Dienstausführung

1.1. WS betreibt als Sicherheitsunternehmen ein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO (Gewerbeordnung) und verfügt über die entsprechende behördliche Erlaubnis zur Ausübung 

seines Gewerbes. WS übt seine Sicherheitsdienstleistungen als Wachschutz, Werkschutz und Objektschutz, Veranstaltungsschutz, , Revierwach- oder Sonderdienst aus.

 

1.2. Die Sicherheitsdienstleistung erfolgt nach Rücksprache mit dem AG in Dienstkleidung (schwarzer Anzug, schwarzes Hemd oder in schwarzer Hose, Polo Shirt, Pullover, Regen- oder Winterjacke jeweils mit Aufdruck Wachsicher Schutz & Service) durch die vom Auftraggeber bestellte Anzahl an Sicherheitsmitarbeitern. 

 

1.3. Der Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für dieses Wachobjekt eingesetzt ist / sind. 

 

1.4. Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt, darunter fallen Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wert Transporte, der Betrieb von Alarm- 

und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste. 

 

1.5. WS erbringt seine Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei sie sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das 

Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei Wachsicher. 

 

1.6. WS ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich. 

1.7 Eigensicherung & Gefahrenabwehr:
WS ist berechtigt, bei einer unvorhersehbaren Verschärfung der Gefährdungslage oder im Falle einer notwendigen Eigensicherung der eingesetzten Kräfte, eigenständig zusätzliches Personal heranzuziehen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG, sofern die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich war.

 

 

 

  1. Begehungsvorschrift / Dienstanweisung

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstvorrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / Dienstanweisung bedürfen der Schriftform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. 

 

  1. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der AG ist dafür verantwortlich, die einzelnen Aufträge verständlich und klar zu erteilen. 

 

3.2. Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass WS im erforderlichen Umfang ungehinderten Zutritt zu Gebäuden und Anlagen erhält. Insbesondere hat der Auftraggeber gegenüber WS unaufgefordert alle für die Ausführung des Einzelauftrags notwendigen Unterlagen, Ausweise, Schlüssel und sonstige etwaige Betriebsmittel vollständig, unentgeltlich und jedenfalls so rechtzeitig zu übergeben bzw. Notfallanschriften, Telefonnummern und Kontaktpersonen so zeitig bekanntzugeben, dass WS eine angemessene Vorlauf- und Einarbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags von Bedeutung sein können. 

 

3.3. Außerdem hat der AG auf etwaige besondere Risiken und Gefährdungslagen bei der Erbringung der Dienstleistungen, einschließlich auf besonders wertvolle Güter hinzuweisen. 

 

  1. Beanstandungen

4.1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind der Geschäftsleitung von WS unverzüglich nach Feststellung fernmündlich als auch schriftlich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger oder unterlassener Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. 

 

4.2. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn WS nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt. 

 

  1. Haus- und Festnahmerecht

Den Mitarbeitern von WS wird für die Dauer der Ausübung der Dienstleistung das Haus- und Festnahmerecht des AG übertragen. 

 

  1. Ausführungen durch andere Unternehmen

WS ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 

WS bestimmt Art und Weise der Auftragserfüllung selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen. 

 

  1. Unterbrechung der Dienstleistung

7.1. Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt (Force Majeure) kann WS die Dienstleistung, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. 

7.2. Für die Dauer der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. 

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder des Vertragsgegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. 

 

  1. Rechtsnachfolge

9.1. Bei Tod des AG tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers ausgelegt war. 

 

9.2. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung wird der Vertrag nicht berührt. 

 

  1. Haftung

10.1. WS haftet gegenüber dem AG für jegliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. 

 

10.2. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt 

  1. a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  2. b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
  3. c) für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
  4. d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden; 

  1. e) nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10.3. In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der AN nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Darüber hinaus haftet der AN in diesen Fällen maximal in Höhe der unter Ziff.13 bezeichneten Deckungssummen der Betriebshaftpflicht, wenn durch die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abgedeckt ist. Soweit die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung befreit ist, haftet WS nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die in diesem Abs. 3 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr. Eine weitergehende Haftung von WS besteht nicht. 

 

10.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10.1 – 10.3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In den in Ziff. 10.4 bezeichneten Fällen ist eine Inanspruchnahme von WS ausgeschlossen. 

 

10.5. Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte des Auftragnehmers und etwa ihre Unterauftragnehmer. 

 

  1. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

11.1. Schadenersatzansprüche und aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen müssen angemessen detailliert und schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem Schädigen Ereignis Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise Kenntnis hätten erlangen müssen, gegenüber WS geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschäden. 

 

11.2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, WS unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, geht zu seinen Lasten. 

 

11.3. Soweit die Schadensersatzhaftung von WS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WS. 

 

  1. Ansprüche Dritter

Der AG hat WS von sämtlichen und gegen sämtliche Verluste freizustellen und schadlos zu halten, die WS möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen entstehen oder aufgrund derer Ansprüche gegen WS durch Dritte erhoben werden, es sei denn, diese Verluste ergeben sich aus einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung seitens WS einschließlich seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer. 

 

  1. Haftpflichtversicherung und Nachweis

13.1 WS unterhält eine über die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) hinausgehende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Pauschaldeckungshöhe von EUR 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro) für Personen,- Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall

Die vorstehende Deckungssummen nimmt der AG zur Kenntnis und befindet sie als ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. 

 

13.2 Der AG kann von WS den Nachweis über den Abschluss und den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen mit den aufgrund der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 23.07.2002 in der Neufassung vom 10.07.2003 (BGBI I S. 1378) festgelegten Inhalten verlangen. 

 

13.3 Soweit der AG höhere als die in Ziff. 13.1 genannten Deckungssummen für notwendig erachtet, wird er WS hierüber informieren; WS wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. 

 

13.4 Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen  und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z. Bsp. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtung oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischer oder ähnlicher Anlagen. 

  1. Zahlung des Entgelts & Zahlungsbedingungen

14.1 Abrechnungsbasis/Mindestverrechnungssatz: 
Alle Leistungen werden auf Basis der im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich geleisteten und dokumentierten Arbeitsstunden.
Die Mindestberechnungsdauer pro eingesetztem Sicherheitsmitarbeiter und Einsatztermin beträgt grundsätzlich 4 Stunden, auch wenn die tatsächliche Dienstzeit auf Wunsch des Auftraggebers darunter liegt. Hiervon ausgenommen sind lediglich ausdrücklich als solche vereinbarten Revierfahrten oder punktuelle Alarmverfolgung.

14.2 Rechnungsstellung: Die Rechnungsstellung durch Wachsicher erfolgt in der Regel 14-tägig (jeweils zum 15. und zum Monatsende des laufenden Monats). Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

14.3 Zahlungsziel: Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung auf das angegebene Firmenkonto von WS fällig.

14.4 Vorauskasse & Abschlagszahlungen: WS ist berechtigt, vor Beginn der Dienstleistung sowie bei Neukunden eine Vorauskasse in Höhe von bis zu 50% des voraussichtlich zu erwartenden monatlichen Auftragsvolumen zu verlangen. Die Aufnahme der Tätigkeit kann von der Gutschrift dieser Zahlung abhängig gemacht werden. Bei längerfristigen Aufträgen ist WS zudem berechtigt, wöchentliche Abschlagszahlungen zu fordern.

14.5 Zahlungsverzug & Leistungsverweigerung: Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 7 Tage nach Fälligkeit in Rückstand, ist WS berechtigt, die Dienstleistung uverzüglich einzustellen, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Eine Ankündigung der Arbeitseinstellung in Textform mit einer Frist von 3 Werktagen ist ausreichend.

14.6 Aufrechnungsverbot: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten  Forderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nicht für Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Mängelrügen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ausstehenden Entgelt stehen.

14.7 Bonitätsprüfung & Scoring: Wachsicher ist berechtigt, vor Vertragsabschluss und während der laufenden Geschäftsbeziehung Auskünfte über die Bonität des Auftraggebers bei anerkannten Wirtschaftsauskunfteien (z.B. SCHUFA, Creditreform) einzuholen. WS behält sich das Recht vor, bei einer Verschlechterung des Scorings oder negative Bonitätsmerkmalen die Zahlungsbedingungen anzupassen, Sicherheiten zu fordern oder Leistungen nur noch gegen 100% Vorkasse zu erbringen.

14.8 Factoring & Abtretung: WS ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zur Finanzierung an Dritte (z.B. Factoring-Dienstleister) abzutreten. Der Auftraggeber wird über die Abtretung informiert. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können ab diesem Zeitpunkt nur an den Abtretungsempfänger geleistet werden.

 

 

  1. Preisänderung

15.1 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist WS berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. 

 

15.2 Sofern durch den AG Nachweise der Kostenänderungen verlangt werden, ist für die Geltendmachung eine entsprechende Bestätigung der Tarifvertragspartei/des Arbeitgeberverbandes ausreichend, wenn nicht eine solche Veränderung schon auf anderem Wege bekannt gemacht wurde; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich der Versicherungskosten ist die Bescheinigung des Versicherers ausreichend. 

15.3 Die Geltendmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden. 

 

15.4 Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein 

Anspruch auf Preissenkung zu. 

 

  1. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vertragsänderungen, Vertragsbeendigung

16.1 Der Dienstleistungsvertrag läuft – soweit nichts Anderes in Schriftform vereinbart ist – zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr 

(Grundvertragslaufzeit). Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien 

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird. Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem AG eine Auftragsbestätigung von WS in Schrift- oder Textform zugeht. 

 

16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 

 

16.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Individualabreden. 

 

16.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 

 

16.5 Der AG versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. 

 

16.6 Nebenabreden, Vorbehalte Ergänzungen und oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. 

 

  1. Stornierung, Ausfallschäden

17.1 Das Entgelt ist vom AG auch dann zu zahlen, wenn eine vereinbarte Leistung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber WS abgesagt worden ist, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was WS durch einen anderweitigen Einsatz des Personals erzielt 

(Ausfallschaden). 

 

17.2 Im Falle einer vom AG nicht in Anspruch genommenen bzw. stornierten Leistung gelten folgende Bestimmungen: 

− bis 45 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird keine Ausfallgebühr fällig. 

− 30 bis 44 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 40% des vereinbarten Honorars fällig. 

− 14 bis 29 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 80% des vereinbarten Honorars fällig. 

− 0 bis 13 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 95% des vereinbarten Honorars unter Abzug ersparter Aufwendungen fällig. 

17.3 Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WS gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als in vorstehende Pauschalen entstanden ist. 

 

  1. Loyalitätsklauseln

18.1 Der AG verpflichtet sich, keine Mitarbeiter die WS zur Erledigung der vertraglichen Dienstleistungen im Bereich des AG einsetzt, zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des AG zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. 

 

18.2 Verstößt der AG schuldhaft gegen die Bestimmungen des Abs. 1, so ist er verpflichtet, WS für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen. 

 

  1. Datenschutz und Wahrung der Vertraulichkeit

19.1 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für WS – sämtliche Arbeitsergebnisse. 

 

19.2 Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrags fort. 

 

19.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 

  1. a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  2. b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
  3. c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

 

19.4 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. 

 

19.5 Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe einer von WS nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben Unberührt. 

 

19.6 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). 

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung von WS. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass 

. a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; 

. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. 

  1. Schlussbestimmung

21.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Individualabreden. 

 

21.2 Mit Vertragsunterzeichnung enden alle etwaigen früheren arbeits-, anstellungs- und dienstvertraglichen Vereinbarungen und Zusagen zwischen den Parteien. 

 

21.3 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, den jeweils anderen unverzüglich über Veränderungen Mitteilung zu machen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen (insbesondere Änderungen der Gesellschaftsform, Änderung der Geschäftsanschrift etc.). 

 

21.4 Die Leistungen von WS erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung, der Einzelaufträge (Leistungsverzeichnisse) und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WS. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleiche Art handelt. Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, auch wenn WS ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie WS schriftlich anerkannt worden sind. 

 

21.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN- Kaufrecht) anzuwenden. 

 

21.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 

 

Widerrufsrecht für Verbraucher 

Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. 

Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden 

Widerrufsbelehrung 

Widerrufsrecht: 

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Wachsicher Schutz & Service, Stechlring 4, 83562 Rechtmehring, Telefon: +49 (0) 15153755238, E-Mail: Info@wachsicher.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster des Widerrufsformulars verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

Folgen des Widerrufs: 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich von Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

Ende der Widerrufsbelehrung